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Bauliche Veränderung WEG: einfache Mehrheit, Kosten, Mustertexte
Vor 2020 brauchte fast jede Veränderung am Gemeinschaftseigentum Allstimmigkeit — praktisch unmöglich. Seit der Reform reicht eine einfache Mehrheit. Aber: Wer mit der Veränderung dann auch noch die Kosten umlegen will, muss zwei Hürden nehmen. So funktioniert § 20 WEG in der Praxis.
einfach
Mehrheit für „Ob“
§ 20 (1) WEG
2/3 + 50 %
Doppel-Mehrheit für Kostenumlage
§ 21 (2) WEG
4
privilegierte Maßnahmen mit Anspruch
§ 20 (2) WEG
Beschluss
auch bei „nicht-störenden“ Maßnahmen
§ 20 (1) WEG
Was zählt als „bauliche Veränderung“?
Jede über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehende Maßnahme am Gemeinschaftseigentum. Beispiele aus der Praxis:
| Aspekt | Bauliche Veränderung (§ 20 WEG) | Erhaltung (§ 19 WEG) |
|---|---|---|
| Energetik | Wärmedämmung, Wärmepumpe, PV-Anlage | Heizungs-Reparatur, Brenner-Tausch wegen Defekt |
| Bausubstanz | Aufzugs-Anbau, Dachgeschoss-Ausbau, Aufstockung | Dach-Reparatur nach Sturm, Wasserschadenbehebung |
| E-Mobilität & IT | Wallbox, Glasfaser, Sat-Anlage, Lade-Infrastruktur | Reparatur des bestehenden Internet-Anschlusses |
| Außenanlagen | Garten neu gestalten, Pool, Carport-Anbau | Hecken-Schnitt, Rasen-Pflege, Wege-Reparatur |
| Optik / Komfort | Fassaden-Anstrich in neuer Farbe, Eingangsbereich neu | Anstrich in gleicher Farbe wegen Verschleiß |
Beschlussfassung: einfache Mehrheit reicht
§ 20 Abs. 1 WEG n. F.: Die Eigentümer können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließen. Das gilt für das „Ob“ der Maßnahme — die WEG kann sie also einfach mehrheitlich gestatten.
Kostenverteilung — drei Optionen
| Aspekt | Voraussetzung | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| Option A: Standard | Einfache Mehrheit für Genehmigung, ohne Doppel-Mehrheit. | Nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 (3) WEG). Verteilung nach MEA oder Beschluss-Schlüssel. |
| Option B: Doppel-Mehrheit | Mind. 2/3 der abgegebenen Stimmen UND mind. 50 % der Gesamt-MEA. | ALLE Eigentümer (§ 21 (2) WEG) — auch die Ablehnenden und Abwesenden. |
| Option C: Amortisation | Maßnahme amortisiert sich innerhalb angemessener Zeit (z. B. PV-Anlage, Wärmedämmung). | Alle Eigentümer (§ 21 (2) S. 2 WEG) — unabhängig vom Stimmverhalten. |
Privilegierte Maßnahmen — Anspruch auf Gestattung
§ 20 Abs. 2 WEG: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf einen gestattenden Beschluss für vier Maßnahmen — die WEG darf nur das Wie regeln, nicht das Ob:
- Wallbox für E-Fahrzeuge (siehe Wallbox-Ratgeber)
- Glasfaser-Anschluss (Telekommunikationsnetz hoher Kapazität)
- Barrierefreier Aus- und Umbau (Treppenlift, Rampe, Türverbreiterung)
- Einbruchschutz (verstärkte Türen, Alarmanlagen, Bewegungsmelder)
Schritt für Schritt: Bauliche Veränderung beschließen
Bedarf identifizieren & Konzept entwickeln
T-180 TageVerwalter und Beirat klären den Bedarf, holen 2–3 Vergleichsangebote ein, prüfen Fördermöglichkeiten. Bei größeren Maßnahmen: Architekt / Sachverständiger einbeziehen.
Eigentümer informieren — Stimmungsbild
T-90 TageKonzept-Skizze + Kostenschätzung an alle Eigentümer als Vor-Information. Stimmungsbild abholen (informelle Umfrage). Bei zu großem Widerstand: Konzept anpassen, Doppel-Mehrheit-Strategie überdenken.
Detail-Angebote einholen + Vergleich
T-60 TageVerbindliche Angebote, Vergleich nach Leistung, Garantie-Bedingungen, Referenzen. Beirat prüft Angebote auf Wirtschaftlichkeit. Empfehlung an die ETV vorbereiten.
ETV-Einberufung mit konkretem Beschluss
T-21 TageTOP konkret formulieren — voller Beschluss-Wortlaut + Anlagen (Angebote, Skizzen). Bei Doppel-Mehrheit-Bedarf zusätzliche Mobilisierung der Eigentümer.
Beschluss fassen — getrennt nach Genehmigung & Kosten
VersammlungstagEmpfehlung: zwei separate Beschlüsse — einer für „Ob“ (einfache Mehrheit), einer für „Wer zahlt“ (ggf. Doppel-Mehrheit). Das vermeidet Verwirrung und ermöglicht differenzierte Abstimmungen.
Umsetzung & Bauleitung
Nach BeschlussVerwalter beauftragt das Fachunternehmen. Bei größeren Maßnahmen: Bauleitung durch Architekt oder Beirat. Dokumentation der Ausführung — Fotos, Rechnungen, Abnahme-Protokoll. Geht in die Beschluss-Sammlung.
Mustertexte für drei typische Fälle
Häufige Stolperfallen
| Aspekt | Fehler | Konsequenz |
|---|---|---|
| Eigenmächtige Ausführung | Eigentümer baut ohne Beschluss um. | Rückbau-Anspruch der WEG, auch wenn die Maßnahme niemanden stört. Klage kostspielig. |
| Pauschale Ablehnung privilegierter Maßnahmen | WEG verweigert Wallbox / Glasfaser ohne sachlichen Grund. | Klage des Eigentümers + Schadensersatz für entgangene Nutzung. |
| Kostenfrage nicht geregelt | Beschluss zur Veränderung, aber unklar wer zahlt. | Im Zweifel zahlen nur die zustimmenden — oft Streit, ggf. Anfechtung. |
| Nur Bau-Genehmigung der Stadt eingeholt | Eigentümer baut mit Stadt-Genehmigung, ohne WEG-Beschluss. | WEG-rechtlich nichtig — Rückbau möglich. Bau-Genehmigung der Stadt = öffentliches Recht, WEG-Beschluss = privates Recht. |
FAQ
Was ist mit „nicht beeinträchtigenden“ Veränderungen?
Auch die brauchen seit 2020 einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG). Eigenmächtige Maßnahmen — auch wenn sie niemanden stören — sind rechtswidrig. Beispiel: Eigentümer baut Markise an die Loggia ohne ETV-Beschluss → WEG kann Rückbau verlangen.
Reicht die Genehmigung der Bauaufsicht?
Nein. Öffentlich-rechtliche und WEG-rechtliche Genehmigung sind unabhängig. Ohne WEG-Beschluss gibt es Rückbau-Anspruch — auch wenn die Stadt den Bau erlaubt hat. Beide Genehmigungen müssen vorliegen.
Können wir bauliche Veränderungen rückwirkend genehmigen?
Ja, aber unter Risiko: Bei nachträglicher Beschlussfassung kann ein Eigentümer Rückbau einklagen, wenn der Beschluss anfechtbar ist. Empfehlung: nicht riskieren, vorher genehmigen lassen.
Was, wenn die Maßnahme während der Bauphase teurer wird?
Wenn der Beschluss einen Höchstbetrag nennt, ist Mehrkostenrisiko begrenzt. Bei Überschreitung: neuer Beschluss zur Erhöhung des Höchstbetrags + ggf. Sonderumlage. Verwalter sollte bei >10 % Mehrkosten zwingend zurückkommen.
Wer bestimmt den Verteilungsschlüssel bei Sonderumlage?
Standard: MEA. Abweichungen möglich (§ 16 (2) WEG seit 2020), wenn sachlich begründet — z. B. „Aufzug zahlen nur die Eigentümer der oberen Stockwerke“. Begründung in den Beschluss aufnehmen.
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