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Bauliche Veränderung WEG: einfache Mehrheit, Kosten, Mustertexte

Vor 2020 brauchte fast jede Veränderung am Gemeinschafts­eigentum Allstimmigkeit — praktisch unmöglich. Seit der Reform reicht eine einfache Mehrheit. Aber: Wer mit der Veränderung dann auch noch die Kosten umlegen will, muss zwei Hürden nehmen. So funktioniert § 20 WEG in der Praxis.

28. April 2026 11 Min. Lesezeit Sebastian Rötsch
Editorial-Hero: Bauliche Veränderung WEG nach § 20

einfach

Mehrheit für „Ob“

§ 20 (1) WEG

2/3 + 50 %

Doppel-Mehrheit für Kostenumlage

§ 21 (2) WEG

4

privilegierte Maßnahmen mit Anspruch

§ 20 (2) WEG

Beschluss

auch bei „nicht-störenden“ Maßnahmen

§ 20 (1) WEG

Was zählt als „bauliche Veränderung“?

Jede über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehende Maßnahme am Gemeinschafts­eigentum. Beispiele aus der Praxis:

AspektBauliche Veränderung (§ 20 WEG)Erhaltung (§ 19 WEG)
EnergetikWärmedämmung, Wärmepumpe, PV-AnlageHeizungs-Reparatur, Brenner-Tausch wegen Defekt
BausubstanzAufzugs-Anbau, Dachgeschoss-Ausbau, AufstockungDach-Reparatur nach Sturm, Wasser­schaden­behebung
E-Mobilität & ITWallbox, Glasfaser, Sat-Anlage, Lade-InfrastrukturReparatur des bestehenden Internet-Anschlusses
AußenanlagenGarten neu gestalten, Pool, Carport-AnbauHecken-Schnitt, Rasen-Pflege, Wege-Reparatur
Optik / KomfortFassaden-Anstrich in neuer Farbe, Eingangsbereich neuAnstrich in gleicher Farbe wegen Verschleiß
Faustregel: Wenn die Maßnahme den Status quo wiederherstellt, ist es Erhaltung. Wenn sie etwas Neues schafft oder den Standard erhöht, ist es bauliche Veränderung.

Beschlussfassung: einfache Mehrheit reicht

§ 20 Abs. 1 WEG n. F.: Die Eigentümer können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließen. Das gilt für das „Ob“ der Maßnahme — die WEG kann sie also einfach mehrheitlich gestatten.

Kostenverteilung — drei Optionen

AspektVoraussetzungWer zahlt?
Option A: StandardEinfache Mehrheit für Genehmigung, ohne Doppel-Mehrheit.Nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 (3) WEG). Verteilung nach MEA oder Beschluss-Schlüssel.
Option B: Doppel-MehrheitMind. 2/3 der abgegebenen Stimmen UND mind. 50 % der Gesamt-MEA.ALLE Eigentümer (§ 21 (2) WEG) — auch die Ablehnenden und Abwesenden.
Option C: AmortisationMaßnahme amortisiert sich innerhalb angemessener Zeit (z. B. PV-Anlage, Wärmedämmung).Alle Eigentümer (§ 21 (2) S. 2 WEG) — unabhängig vom Stimmverhalten.
Praxis: Option A ist Standard für Einzel-Maßnahmen (z. B. Wallbox eines Eigentümers). Option B / C sind für Gemeinschafts-Investitionen relevant.

Privilegierte Maßnahmen — Anspruch auf Gestattung

§ 20 Abs. 2 WEG: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf einen gestattenden Beschluss für vier Maßnahmen — die WEG darf nur das Wie regeln, nicht das Ob:

  1. Wallbox für E-Fahrzeuge (siehe Wallbox-Ratgeber)
  2. Glasfaser-Anschluss (Telekommunikationsnetz hoher Kapazität)
  3. Barrierefreier Aus- und Umbau (Treppenlift, Rampe, Türverbreiterung)
  4. Einbruchschutz (verstärkte Türen, Alarmanlagen, Bewegungsmelder)

Schritt für Schritt: Bauliche Veränderung beschließen

  1. Bedarf identifizieren & Konzept entwickeln

    T-180 Tage

    Verwalter und Beirat klären den Bedarf, holen 2–3 Vergleichs­angebote ein, prüfen Förder­möglichkeiten. Bei größeren Maßnahmen: Architekt / Sachverständiger einbeziehen.

  2. Eigentümer informieren — Stimmungsbild

    T-90 Tage

    Konzept-Skizze + Kostenschätzung an alle Eigentümer als Vor-Information. Stimmungsbild abholen (informelle Umfrage). Bei zu großem Widerstand: Konzept anpassen, Doppel-Mehrheit-Strategie überdenken.

  3. Detail-Angebote einholen + Vergleich

    T-60 Tage

    Verbindliche Angebote, Vergleich nach Leistung, Garantie-Bedingungen, Referenzen. Beirat prüft Angebote auf Wirtschaftlichkeit. Empfehlung an die ETV vorbereiten.

  4. ETV-Einberufung mit konkretem Beschluss

    T-21 Tage

    TOP konkret formulieren — voller Beschluss-Wortlaut + Anlagen (Angebote, Skizzen). Bei Doppel-Mehrheit-Bedarf zusätzliche Mobilisierung der Eigentümer.

  5. Beschluss fassen — getrennt nach Genehmigung & Kosten

    Versammlungstag

    Empfehlung: zwei separate Beschlüsse — einer für „Ob“ (einfache Mehrheit), einer für „Wer zahlt“ (ggf. Doppel-Mehrheit). Das vermeidet Verwirrung und ermöglicht differenzierte Abstimmungen.

  6. Umsetzung & Bauleitung

    Nach Beschluss

    Verwalter beauftragt das Fachunternehmen. Bei größeren Maßnahmen: Bauleitung durch Architekt oder Beirat. Dokumentation der Ausführung — Fotos, Rechnungen, Abnahme-Protokoll. Geht in die Beschluss-Sammlung.

Mustertexte für drei typische Fälle

Häufige Stolperfallen

AspektFehlerKonsequenz
Eigenmächtige AusführungEigentümer baut ohne Beschluss um.Rückbau-Anspruch der WEG, auch wenn die Maßnahme niemanden stört. Klage kostspielig.
Pauschale Ablehnung privilegierter MaßnahmenWEG verweigert Wallbox / Glasfaser ohne sachlichen Grund.Klage des Eigentümers + Schadensersatz für entgangene Nutzung.
Kostenfrage nicht geregeltBeschluss zur Veränderung, aber unklar wer zahlt.Im Zweifel zahlen nur die zustimmenden — oft Streit, ggf. Anfechtung.
Nur Bau-Genehmigung der Stadt eingeholtEigentümer baut mit Stadt-Genehmigung, ohne WEG-Beschluss.WEG-rechtlich nichtig — Rückbau möglich. Bau-Genehmigung der Stadt = öffentliches Recht, WEG-Beschluss = privates Recht.

FAQ

Was ist mit „nicht beeinträchtigenden“ Veränderungen?

Auch die brauchen seit 2020 einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG). Eigenmächtige Maßnahmen — auch wenn sie niemanden stören — sind rechts­widrig. Beispiel: Eigentümer baut Markise an die Loggia ohne ETV-Beschluss → WEG kann Rückbau verlangen.

Reicht die Genehmigung der Bauaufsicht?

Nein. Öffentlich-rechtliche und WEG-rechtliche Genehmigung sind unabhängig. Ohne WEG-Beschluss gibt es Rückbau-Anspruch — auch wenn die Stadt den Bau erlaubt hat. Beide Genehmigungen müssen vorliegen.

Können wir bauliche Veränderungen rückwirkend genehmigen?

Ja, aber unter Risiko: Bei nachträglicher Beschluss­fassung kann ein Eigentümer Rückbau einklagen, wenn der Beschluss anfechtbar ist. Empfehlung: nicht riskieren, vorher genehmigen lassen.

Was, wenn die Maßnahme während der Bauphase teurer wird?

Wenn der Beschluss einen Höchstbetrag nennt, ist Mehrkostenrisiko begrenzt. Bei Überschreitung: neuer Beschluss zur Erhöhung des Höchstbetrags + ggf. Sonderumlage. Verwalter sollte bei >10 % Mehrkosten zwingend zurück­kommen.

Wer bestimmt den Verteilungsschlüssel bei Sonderumlage?

Standard: MEA. Abweichungen möglich (§ 16 (2) WEG seit 2020), wenn sachlich begründet — z. B. „Aufzug zahlen nur die Eigentümer der oberen Stockwerke“. Begründung in den Beschluss aufnehmen.

Statt selbst zu schreiben: Audio hochladen, Protokoll prüfen.

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