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Recht

§ 24 WEG erklärt: Einberufung, Tagesordnung, Protokoll

§ 24 WEG ist die zentrale Norm für jede Eigentümerversammlung. Wer sie nicht kennt, riskiert anfechtbare Beschlüsse. Wir gehen Absatz für Absatz durch — mit Praxisbeispielen, Mustertexten und den häufigsten Fehlern aus über 1.000 ausgewerteten Versammlungen.

28. April 2026 11 Min. Lesezeit Sebastian Rötsch
Editorial-Hero: § 24 WEG — Einberufung, Tagesordnung, Niederschrift

6 Abs.

von Einberufung bis Niederschrift

§ 24 WEG

3 Wochen

Mindest-Einberufungsfrist

§ 24 (4) WEG

Textform

E-Mail genügt seit 2020

§ 24 (4) WEG

Pflicht

Beschluss-Sammlung führen

§ 24 (7) WEG

Die 7 Absätze von § 24 WEG im Überblick

  • Abs. 1: Einberufungsrecht des Verwalters, mindestens einmal jährlich
  • Abs. 2: Einberufung auf Verlangen von 1/4 der Eigentümer
  • Abs. 3: Einberufung durch Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, wenn kein Verwalter bestellt
  • Abs. 4: Form & Frist (Textform, mindestens 3 Wochen)
  • Abs. 5: Versammlungsleitung — grundsätzlich der Verwalter
  • Abs. 6: Niederschrift (= Protokoll) und Unterzeichnung
  • Abs. 7: Beschluss-Sammlung (seit 2020 Pflicht)

Abs. 4: Die Einberufung — wo die meisten Fehler passieren

Die Einberufung muss in Textform erfolgen (E-Mail reicht!) und die Tagesordnung muss bezeichnen, worüber beschlossen werden soll. Die Frist beträgt mindestens drei Wochen — Tag der Absendung und Versammlungstag werden dabei NICHT mitgerechnet.

Häufiger Anfechtungsgrund: Tagesordnung zu unspezifisch

„Beschlussfassung über die Sanierung“ reicht nicht. Es muss erkennbar sein, was beschlossen werden soll, damit Eigentümer eine sachgerechte Entscheidung vorbereiten können (BGH V ZR 26/23).

AspektFalsch / anfechtbarRichtig / anfechtungssicher
Vergabe-BeschlussTOP 5 — Beschlussfassung über die SanierungTOP 5 — Beschlussfassung über die Vergabe der Fassadensanierung an den wirtschaftlichsten Bieter laut Angebotsspiegel (Anlage 3) bis zu einem Auftragsvolumen von 87.500 € brutto
SonderumlageTOP 7 — Sonderumlage HeizungTOP 7 — Beschluss über eine Sonderumlage in Höhe von 80.000 € zur Heizungsmodernisierung gemäß Angebot vom 12.03.2026, Verteilung nach MEA, fällig zum 30.06.2026
Verwalter-BestellungTOP 9 — VerwalterTOP 9 — Bestellung der [Firma XYZ Hausverwaltung GmbH] zum Verwalter für den Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2031 zu einer Vergütung von 22 € pro Einheit/Monat zzgl. USt.
Faustregel: Wenn ein Eigentümer den TOP nicht ohne Rückfrage versteht, ist er zu unspezifisch.

Abs. 5: Versammlungsleitung

Die Versammlung wird vom Verwalter geleitet. Wenn der Verwalter ausfällt oder selbst betroffen ist (z. B. eigene Bestellung, Entlastungs-Beschluss), wählen die Eigentümer einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen. Der gewählte Leiter wird ins Protokoll mit Begründung der Wahl eingetragen.

Abs. 6: Das Protokoll — Pflicht zur Niederschrift

„Unverzüglich“ heißt nach BGH-Rechtsprechung: innerhalb weniger Wochen. Spätestens 4 Wochen nach der Versammlung sollte das fertige Protokoll vorliegen — sonst gefährdet das die Anfechtungsfrist anderer Beschlüsse.

Die 7 Pflichtinhalte des Protokolls

  1. Ort, Datum, Beginn und Ende der Versammlung
  2. Versammlungsleiter und Protokollführer
  3. Anwesende Eigentümer mit MEA, Vertretungs-Vollmachten
  4. Festgestellte Beschlussfähigkeit
  5. Tagesordnungspunkte mit Diskussionszusammenfassung
  6. Vollständiger Beschluss-Wortlaut + Auszählung (Ja/Nein/Enthaltung)
  7. Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden

Detaillierter Praxis-Leitfaden: WEG-Protokoll richtig erstellen — die 14 Pflichtangaben.

Abs. 7: Die Beschluss-Sammlung

Seit der Reform 2020 muss jede WEG eine Beschluss-Sammlung führen — chronologisch und mit fortlaufender Nummerierung. Sie ist Grundlage für jede Verwalter-Übergabe und muss neuen Eigentümern (Erwerbern) auf Verlangen vorgelegt werden.

Praxis-Ablauf: von der Einberufung zur Niederschrift

  1. Einberufungs-Schreiben in Textform

    T-21 Tage

    E-Mail oder Brief an alle Eigentümer mit Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung. Pflicht: Versand-Nachweis aufbewahren (Sendebestätigung E-Mail, Einwurf-Einschreiben).

  2. Tagesordnung präzise formulieren

    Vor Versand prüfen

    Jeder TOP muss erkennbar machen, was beschlossen werden soll. Bei Verträgen/Aufträgen: Anlagen referenzieren. Bei Geld: Höchstbetrag nennen.

  3. Versammlung leiten

    Versammlungstag

    Verwalter eröffnet, stellt Beschlussfähigkeit fest, ruft TOPs auf, leitet Diskussion, lässt abstimmen, verkündet das Ergebnis. Beschluss-Wortlaut wörtlich verlesen.

  4. Niederschrift erstellen

    Innerhalb 2 Wochen

    Pflichtangaben prüfen (siehe oben), Beschluss-Wortlaut unverändert übernehmen, Stimmverhältnisse exakt eintragen. Mit KI-Tools wie ProtokollFlow in < 30 Min möglich.

  5. Unterzeichnung & Versand

    Innerhalb 4 Wochen

    Drei Unterschriften (Versammlungsleiter + Eigentümer + Beirats­vorsitzender, falls Beirat bestellt). Versand an alle Eigentümer mit Empfangsbestätigung.

  6. Beschluss-Sammlung aktualisieren

    Direkt nach Versand

    Jeden gefassten Beschluss in die Beschluss-Sammlung eintragen (Nummer, Datum, Wortlaut, Stimmen, Status). Pflicht nach § 24 Abs. 7 WEG.

Häufige Anfechtungsgründe nach § 24

  • Einberufungsfrist nicht eingehalten (heilbar nur durch Allstimmigkeit)
  • TOP nicht ausreichend bezeichnet (BGH V ZR 26/23)
  • Falscher Versammlungsleiter (z. B. Verwalter trotz Selbstbetroffenheit)
  • Protokoll nicht unverzüglich erstellt
  • Beschluss-Sammlung lückenhaft
  • Drei Unterschriften unvollständig
  • Tagesordnung nachträglich erweitert (TOPs „aus dem Stegreif“)

FAQ zu § 24 WEG

Reicht E-Mail wirklich für die Einberufung?

Ja, seit der Reform 2020 ist Textform ausdrücklich erlaubt. Wichtig: Versand-Nachweis aufbewahren (Sendebestätigung E-Mail oder Empfangsbestätigung pro Eigentümer). Für Eigentümer ohne E-Mail weiterhin Brief — gemischter Versand ist zulässig.

Was passiert bei Fristverkürzung?

Beschlüsse sind grundsätzlich anfechtbar. Heilung nur, wenn alle Eigentümer der Versammlung zustimmen oder alle ohne Rüge an der Beschlussfassung mitwirken. In der Praxis: kaum verlässlich — also die 3-Wochen-Frist halten.

Muss der Verwalter persönlich Protokoll führen?

Nein. Er kann die Aufgabe an einen Eigentümer oder eine externe Schreibkraft delegieren — verantwortlich bleibt aber der Versammlungsleiter. Auch KI-gestützte Tools sind zulässig, sofern die rechtliche Endkontrolle durch den Verwalter erfolgt.

Kann ein Eigentümer die Einberufung erzwingen?

Ja, nach § 24 Abs. 2 WEG, wenn 25 % der Eigentümer das schriftlich verlangen und einen Tagesordnungspunkt nennen. Der Verwalter muss dann innerhalb angemessener Frist einberufen — sonst kann das Gericht eine außerordentliche Versammlung anordnen.

Was, wenn kein Verwalter bestellt ist?

Dann lädt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ein (§ 24 Abs. 3). Wenn auch das nicht möglich ist, kann jeder Eigentümer beim Amtsgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Statt selbst zu schreiben: Audio hochladen, Protokoll prüfen.

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