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Finanzen

Sonderumlage Beschluss: Muster, Höhe und die fünf Fallstricke, die den Beschluss anfechtbar machen

Eine Sonderumlage ist die schnellste Möglichkeit, eine teure Reparatur zu finanzieren — und gleichzeitig der Beschluss, der am häufigsten angefochten wird. Der Grund: Verwalter formulieren den Wortlaut zu unscharf. Dieser Leitfaden zeigt drei rechtssichere Vorlagen und die fünf Punkte, die im Beschluss nicht fehlen dürfen.

26. April 2026 10 Min. Lesezeit Sebastian Rötsch
Editorial-Hero: Sonderumlage Beschluss & Fallstricke

5

Pflichtbestandteile pro Beschluss

Praxis-Standard

einfach

Mehrheit (§ 28 (3) WEG)

WEG

MEA

Standard-Verteilung

§ 16 (2) WEG

1 Monat

Anfechtungsfrist

§ 45 WEG

Was ist eine Sonderumlage?

Eine Sonderumlage ist eine außerplanmäßige Zahlung der Eigentümer, mit der Ausgaben finanziert werden, für die die Erhaltungsrücklage nicht ausreicht oder die im Wirtschaftsplan nicht eingeplant waren. Klassische Anlässe: Dachsanierung, Heizungstausch, größere Schäden, Sondergutachten, gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die fünf Pflichtbestandteile

AspektBestandteilPraxis
1. Konkreter Zweck„Maßnahmen am Dach“ reicht nicht.Anlass + Maßnahme + konkretes Angebot referenzieren — z. B. „Dachsanierung gemäß Angebot Firma X vom 12.03.2026, Ang.-Nr. 2026-A0317“.
2. Höhe in EuroKonkreter Gesamtbetrag, nicht „bis zu“.Wenn Höhe variabel: Grundsatzbeschluss + späterer Konkretisierungs-Beschluss in zwei Schritten.
3. VerteilungsschlüsselIn der Regel nach MEA.Abweichung möglich (§ 16 (2) WEG seit 2020) — muss aber sachlich begründet sein und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
4. FälligkeitKonkretes Datum, mind. 4 Wochen Vorlauf.Bei großen Beträgen ggf. Ratenzahlungs-Option im Beschluss vorsehen.
5. Verwendung RestbetragWas passiert, wenn weniger ausgegeben wird?Standard: Rückführung in die Erhaltungsrücklage. Ohne Regelung droht Streit über die Verwendung.

Drei rechtssichere Vorlagen

Beschlussvorlage

§ 28 (3) WEG

A · Sonderumlage Dachsanierung

Beschluss: Zur Finanzierung der Dachsanierung gemäß Angebot der
Firma [Name] vom [Datum, Angebotsnummer] wird eine Sonderumlage
in Höhe von insgesamt 48.000 € erhoben. Die Verteilung erfolgt
nach Miteigentumsanteilen (MEA). Die Sonderumlage wird zum
30.06.2026 zur Zahlung fällig. Etwaige Restbeträge werden der
Erhaltungsrücklage zugeführt.

Abstimmung: Ja: __ | Nein: __ | Enthaltung: __ — angenommen / abgelehnt
Einfache Mehrheit

Beschlussvorlage

§ 28 (3) WEG

B · Sonderumlage Liquiditätssicherung

Beschluss: Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft
für das laufende Wirtschaftsjahr wird eine Sonderumlage von
insgesamt 18.000 € erhoben. Die Verteilung erfolgt nach MEA;
Fälligkeit ist der 15.07.2026. Der Verwalter wird ermächtigt,
die Umlage einzuziehen.

Abstimmung: Ja: __ | Nein: __ | Enthaltung: __ — angenommen
Einfache Mehrheit

Beschlussvorlage

§ 28 (3) WEG

C · Sonderumlage für gerichtliche Auseinandersetzung

Beschluss: Zur Finanzierung der Prozesskosten im Rechtsstreit
[Aktenzeichen] wird eine Sonderumlage in Höhe von 12.500 € nach
MEA erhoben. Fälligkeit: 30 Tage nach Beschlussfassung.
Sollten die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen, fließt die
Differenz in die Erhaltungsrücklage.

Abstimmung: Ja: __ | Nein: __ | Enthaltung: __ — angenommen
Einfache Mehrheit

Schritt für Schritt: vom Bedarf zum beschlossenen Geld

  1. Bedarf identifizieren & beziffern

    T-60 Tage

    Konkrete Maßnahme festlegen, mindestens 2–3 Vergleichsangebote einholen. Bei großen Maßnahmen: Sachverständigen-Gutachten beauftragen. Höhe der Umlage ergibt sich aus dem Angebots­volumen + Reserve (üblich 10 %).

  2. Beirat informieren & einbinden

    T-45 Tage

    Verwalter und Beirat besprechen den Bedarf, gleichen Angebote ab, formulieren den Beschluss-Wortlaut gemeinsam. Beirats-Empfehlung im Protokoll dokumentieren.

  3. Einladung mit konkretem Beschluss

    T-21 Tage

    TOP konkret formulieren — nicht „Beschluss Sonderumlage“, sondern den vollen späteren Beschluss-Wortlaut. Angebote als Anlage. Eigentümer können sich vorbereiten, Diskussion in der Versammlung wird kürzer.

  4. Beschluss fassen — Wortlaut wörtlich verlesen

    Versammlungstag

    Beschluss-Wortlaut wörtlich verlesen, Diskussion zulassen, abstimmen lassen, Ergebnis verkünden. Stimmverhältnisse exakt ins Protokoll. Bei strittigen Beschlüssen: Vergleichsangebote als Anhang archivieren.

  5. Versand der Einzelabrechnung

    Tag 0–14

    Pro Eigentümer eine separate Forderungs-Übersicht: Anteil, Verteilungsschlüssel, Bankverbindung, Fälligkeit. Klartext — kein Behörden­deutsch.

  6. Mahnverfahren bei Verzug

    Ab Fälligkeit + 14 Tage

    Wenn ein Eigentümer nicht zahlt: Mahnung → Mahnbescheid → Klage. Mehr dazu im Hausgeld-einklagen-Ratgeber. Verwalter sollte die Frist nicht verstreichen lassen — spätestens nach 30 Tagen Mahnverfahren einleiten.

Die fünf häufigsten Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  1. Zweck zu vage: „Allgemeine Instandhaltung“ ist kein zulässiger Zweck — der Beschluss ist mangels Bestimmtheit anfechtbar.
  2. Höhe als Spanne: „bis zu 50.000 €“ ist unwirksam. Wenn die Höhe variabel sein muss, beschließen Sie besser zwei Schritte: Grundsatz-Beschluss („Verwalter wird ermächtigt, bis zu 50.000 € zu vergeben“) + späterer Konkretisierungsbeschluss mit der echten Sonderumlage.
  3. Verteilungsschlüssel weicht ohne Begründung ab: § 16 Abs. 2 WEG erlaubt seit 2020 abweichende Verteilung — sie muss aber sachlich gerechtfertigt sein. „Wer den Aufzug nutzt, zahlt mehr“ kann zulässig sein, aber muss begründet werden.
  4. Keine Restbetrags-Regelung: Was mit dem Geld passiert, das übrig bleibt, sollte ausdrücklich geregelt sein. Standard: Rückführung in die Erhaltungsrücklage. Ohne Regelung droht Streit über die Verwendung.
  5. Zu kurze Fälligkeit: Weniger als 4 Wochen Vorlauf kann unangemessen sein, vor allem bei höheren Beträgen. Bei großen Umlagen (über 5.000 € pro Eigentümer): Ratenzahlungs-Option anbieten.

Wie hoch darf eine Sonderumlage sein?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist die ordnungsmäßige Verwaltung: Die Umlage muss erforderlich, angemessen und für die Eigentümer wirtschaftlich zumutbar sein.

Was, wenn ein Eigentümer nicht zahlt?

Die Sonderumlage ist mit Beschlussfassung und Fälligkeit einklagbar. Verwalter sollten die Frist nicht verstreichen lassen — eine Mahnung 7 Tage nach Fälligkeit, Mahnbescheid spätestens nach 30 Tagen. Beschluss-Sammlung gemäß § 24 (7) WEG aktualisieren.

Detaillierte Eskalations-Schritte — vom Mahnschreiben bis zur Zwangsversteigerung — finden Sie im Hausgeld-einklagen-Ratgeber.

Sonderumlagen sind das einzige Versammlungs-Thema, bei dem mir regelmäßig auch erfahrene Eigentümer die Beirats-Sitzung wegfegen. Die Lösung ist immer dieselbe: Vier Wochen vor der ETV alle Angebote inklusive Beschluss-Wortlaut verschicken. Dann sind die Diskussionen in der Versammlung kürzer als die Vorbereitung.

Markus K.Inhaber Verwaltung Müller-Kühne, 480 Einheiten

FAQ

Können wir eine Sonderumlage rückwirkend beschließen?

Nein, nicht für vergangene Maßnahmen. Wer voreilig saniert hat (z. B. der Verwalter aus eigener Tasche), kann die Kosten zwar zur Erstattung anmelden — aber das ist eine andere Beschluss-Art (Aufwendungsersatz).

Muss die Sonderumlage in den Wirtschaftsplan?

Nein. Sonderumlagen sind eigenständige Beschlüsse außerhalb des regulären Wirtschaftsplans. Sie werden in der Jahresabrechnung aber als gesonderte Position ausgewiesen.

Können wir die Sonderumlage staffeln?

Ja. Im Beschluss-Wortlaut: „Die Sonderumlage ist in drei gleichen Raten zum 30.06., 30.09. und 31.12.2026 zur Zahlung fällig.“ Verzug bei einer Rate führt zur sofortigen Fälligkeit der Restraten — diese Klausel kann zusätzlich aufgenommen werden.

Was, wenn die WEG die Sonderumlage ablehnt, die Maßnahme aber dringend ist?

Verwalter darf bei „Gefahr im Verzug“ (§ 27 (1) Nr. 2 WEG) ohne Beschluss handeln, muss aber dem Risiko der späteren Erstattung ins Auge sehen. Bei größeren Maßnahmen: Anwaltliche Beratung + Klage einzelner Eigentümer auf Beschlussfassung.

Statt selbst zu schreiben: Audio hochladen, Protokoll prüfen.

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