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Finanzen

Jahresabrechnung WEG: Muster, Pflichtangaben und 7 Fallstricke

Die Jahresabrechnung ist neben dem Wirtschaftsplan das wichtigste Zahlenwerk der WEG. Seit der Reform 2020 wird nur noch über die Abrechnungs­spitze beschlossen, nicht mehr über die Gesamtabrechnung — und es gibt zusätzlich einen Vermögensbericht. Was muss rein, was darf raus?

28. April 2026 12 Min. Lesezeit Sebastian Rötsch
Editorial-Hero: Jahresabrechnung WEG nach § 28 WEG

§ 28 (2)

Rechtsgrundlage

WEG

Spitze

wird beschlossen, nicht der Plan

Reform 2020

5

Pflicht­bestandteile

Praxis-Standard

6 Monate

üblicher Versand-Rahmen

Branchen-Standard

Aufbau einer rechtssicheren Jahresabrechnung

AspektBestandteilInhalt
1. GesamtabrechnungÜbersicht aller Einnahmen und Ausgaben des Wirtschafts­jahres.Chronologisch UND sachlich gegliedert. Saldo zwischen Vorschüssen und tatsächlichen Kosten.
2. EinzelabrechnungPro Eigentümer separat — sein Anteil an Einnahmen / Ausgaben.Verteilung nach MEA, Wohnfläche oder Verbrauch (je nach TE oder Beschluss).
3. AbrechnungsspitzeDifferenz: Vorauszahlungen vs. tatsächlicher Anteil.Das ist der einzige Beschluss-Gegenstand. Eigentümer mit Mehr­zahlung bekommen Erstattung; mit Wenig-Zahlung Nachforderung.
4. VermögensberichtStand der Konten zum Jahres­ende.Erhaltungsrücklage, Hausgeld-Konto, Verbindlich­keiten, Forderungen pro Eigentümer.
5. Entwicklung der RücklageAnfangs­bestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand.Wichtig zur Plausibilitäts-Prüfung — Beirat schaut hier zuerst hin.

Reform 2020: nur die Abrechnungs­spitze ist beschluss­fähig

Vor 2020 wurde über die gesamte Jahresabrechnung beschlossen — mit dem Risiko, dass formale Fehler den ganzen Beschluss kippten. Heute gilt: Beschlossen wird nur über die Anpassung der Vorschüsse (Hausgeld-Nachzahlung oder Erstattung) bzw. die Abrechnungs­spitze nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG. Reine Rechenfehler in der Gesamtabrechnung machen den Beschluss nicht mehr automatisch anfechtbar.

Die 7 häufigsten Fallstricke

1. Falscher Verteilungsschlüssel

Wer Heizkosten nach MEA verteilt statt nach Verbrauch (HeizkV), provoziert Anfechtung. Schlüssel-Änderungen brauchen einen vorherigen Beschluss — nicht erst in der Abrechnung selbst.

2. Sonderumlage in der Abrechnung versteckt

Eine nachträglich eingeführte Sonderumlage gehört NICHT in die laufende Abrechnung, sondern braucht einen eigenen Beschluss. Mehr im Sonderumlage-Ratgeber.

3. Rücklage nicht separat ausgewiesen

Zuführungen und Entnahmen müssen klar erkennbar sein. Eine pauschale Position „Rücklage“ reicht nicht (BGH V ZR 102/22). Praxis: separate Tabelle mit Anfangs­bestand, Zuführung, Entnahmen pro Maßnahme, Endbestand.

4. Verwaltervergütung nicht aufgeschlüsselt

Sondervergütungen, Telefonpauschale, Versammlungs-Honorar müssen einzeln ausgewiesen werden, nicht in einer Sammelposition versteckt. Das schafft Vertrauen beim Beirat und macht Anfechtungen deutlich unwahrscheinlicher.

5. Abrechnungs­zeitraum stimmt nicht mit dem Wirtschaftsjahr überein

Klassisch: Wirtschaftsjahr 1.1.–31.12., Abrechnung umfasst aber versehentlich 13 Monate (z. B. wegen Verzögerter Anfang-Buchung). Anfechtungssicher.

6. Keine Belegeinsicht vor der Versammlung

Eigentümer müssen die Belege in zumutbarer Frist vor der Versammlung einsehen können. Wer das verweigert, riskiert die Anfechtung. Praxis: mindestens 2 Wochen Einsicht­möglichkeit, am besten digital.

7. Vermögensbericht fehlt komplett

Seit 2020 Pflicht. Fehlt er, ist zwar nicht zwingend die Abrechnung anfechtbar, aber der Verwalter macht sich angreifbar — jeder Eigentümer kann ihn einklagen, und im Streit­fall gilt fehlender Vermögens­bericht als Pflichtverletzung.

Schritt für Schritt: Von der Buchhaltung zur Abrechnungs­spitze

  1. Buchhaltung schließen

    Q1 nach Jahresende

    Alle Rechnungen des Wirtschaftsjahres erfassen. Periodisierung prüfen — eine Heizöl-Rechnung vom Dezember gehört ins Vorjahr, auch wenn sie erst im Januar bezahlt wurde.

  2. Gesamt- und Einzelabrechnung erstellen

    Q1 / Q2

    Sachlich gegliederte Übersicht aller Kosten, dann pro Eigentümer separate Einzelabrechnung mit MEA-Anteil. Bei abweichenden Verteilungs­schlüsseln (Heizung nach Verbrauch): Belege der Verbrauchs-Erfassung beifügen.

  3. Abrechnungs­spitzen ermitteln

    Q2

    Pro Eigentümer: Vorauszahlungen vs. Anteil. Differenzen klar ausweisen (Nachzahlung oder Erstattung). Summe der Abrechnungs­spitzen = 0 (sonst Rechenfehler).

  4. Vermögensbericht erstellen

    Q2

    Stand der Erhaltungs­rücklage zum 31.12., aktueller Hausgeld-Konto-Stand, offene Hausgeld­forderungen pro Eigentümer, größere Verbindlichkeiten (Sanierungs-Kredite).

  5. Belegprüfung mit dem Beirat

    T-30 Tage vor ETV

    Beirat prüft die Buchhaltung auf Plausibilität, Verwalter erläutert. Belegprüfungs-Protokoll als Anlage zur ETV-Einladung — schafft Vertrauen und reduziert Diskussionen in der Versammlung.

  6. ETV-Einberufung mit Abrechnung als Anlage

    T-21 Tage

    Gesamt- und Einzelabrechnung + Vermögens­bericht als Anlagen. TOP konkret: „Beschluss über die Abrechnungs­spitzen aus der Jahresabrechnung [Jahr]“. Auf Belegeinsicht hinweisen.

  7. Beschluss + Versand der Spitzen

    Versammlungstag + 14 Tage

    Beschluss-Wortlaut wörtlich verlesen. Nach Beschluss­fassung: Nach­zahlungs-Anforderungen / Erstattungen pro Eigentümer binnen 14 Tagen versenden, Fälligkeit setzen (üblich 4–6 Wochen).

Mustertext für den Beschluss

Der Vermögensbericht im Detail

Seit 2020 ist der Vermögensbericht Pflicht (§ 28 Abs. 4 WEG). Er ergänzt die Jahres­abrechnung — wird aber NICHT beschlossen, sondern den Eigentümern zur Kenntnis vorgelegt.

AspektPositionInhalt
Erhaltungs­rücklageStand zum Stichtag (31.12.).Anfangs­bestand + Zuführungen − Entnahmen = Endbestand. Trennung in zweck­gebundene und freie Rücklage falls vorhanden.
Hausgeld-KontoAktueller Saldo zum Stichtag.Guthaben oder Defizit des laufenden Wirtschafts­jahres.
Wesentliche Verbindlich­keitenSanierungs-Kredite, größere offene Rechnungen.Ggf. mit Tilgungs­plan und Restschuld.
Wesentliche ForderungenRückständiges Hausgeld pro Eigentümer.Alters­struktur (offen seit, Mahnstand, Klage anhängig).
Hinweis: Der Vermögensbericht ist primär für die Beirats-Prüfung relevant. Eigentümer können daraus auf den Sanierungs-Bedarf der WEG schließen.

FAQ

Bis wann muss die Abrechnung vorliegen?

Üblich: 6 Monate nach Ende des Wirtschafts­jahres. Verspätung allein ist kein Anfechtungsgrund, aber ein Schadensersatzgrund — Eigentümer können Verzugs­zinsen auf nicht erstattete Guthaben verlangen.

Muss die Abrechnung von einem Steuerberater erstellt werden?

Nein. Der Verwalter erstellt sie selbst oder beauftragt einen Dienstleister. Steuerliche Angaben (z. B. § 35a EStG für haushalts­nahe Dienst­leistungen) sollten korrekt sein — Eigentümer können sie in der Steuer­erklärung absetzen.

Was passiert, wenn ein Eigentümer die Abrechnung anficht?

Anfechtbar ist seit 2020 nur der Beschluss über die Spitzen — nicht die Abrechnung selbst. Wenn der Beschluss formal korrekt ist (Mehrheit, Form), bleibt er wirksam. Inhaltliche Fehler in der Abrechnung können nachträglich korrigiert werden, ohne den Beschluss zu kippen.

Können wir die Belegprüfung an einen externen Buchprüfer delegieren?

Ja — auf Kosten der WEG. Bei großen Verwaltungen (>50 Einheiten) oder bei Streit­anfälligkeit empfehlenswert. Beschluss in der ETV fassen: „Die Jahresabrechnung wird durch einen externen Buchprüfer [Name] geprüft. Kosten: bis zu [Betrag] €.“

Was ist mit der Erstattung steuerlicher Vorteile (z. B. § 35a EStG)?

Verwalter müssen in der Einzelabrechnung die haushaltsnahen Dienst­leistungen pro Eigentümer ausweisen — sonst können Eigentümer die Steuer­vorteile nicht geltend machen. Bei Versäumnis: persönliche Haftung des Verwalters für entgangene Vorteile.

Statt selbst zu schreiben: Audio hochladen, Protokoll prüfen.

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