Finanzen
Jahresabrechnung WEG: Muster, Pflichtangaben und 7 Fallstricke
Die Jahresabrechnung ist neben dem Wirtschaftsplan das wichtigste Zahlenwerk der WEG. Seit der Reform 2020 wird nur noch über die Abrechnungsspitze beschlossen, nicht mehr über die Gesamtabrechnung — und es gibt zusätzlich einen Vermögensbericht. Was muss rein, was darf raus?
§ 28 (2)
Rechtsgrundlage
WEG
Spitze
wird beschlossen, nicht der Plan
Reform 2020
5
Pflichtbestandteile
Praxis-Standard
6 Monate
üblicher Versand-Rahmen
Branchen-Standard
Aufbau einer rechtssicheren Jahresabrechnung
| Aspekt | Bestandteil | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Gesamtabrechnung | Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres. | Chronologisch UND sachlich gegliedert. Saldo zwischen Vorschüssen und tatsächlichen Kosten. |
| 2. Einzelabrechnung | Pro Eigentümer separat — sein Anteil an Einnahmen / Ausgaben. | Verteilung nach MEA, Wohnfläche oder Verbrauch (je nach TE oder Beschluss). |
| 3. Abrechnungsspitze | Differenz: Vorauszahlungen vs. tatsächlicher Anteil. | Das ist der einzige Beschluss-Gegenstand. Eigentümer mit Mehrzahlung bekommen Erstattung; mit Wenig-Zahlung Nachforderung. |
| 4. Vermögensbericht | Stand der Konten zum Jahresende. | Erhaltungsrücklage, Hausgeld-Konto, Verbindlichkeiten, Forderungen pro Eigentümer. |
| 5. Entwicklung der Rücklage | Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand. | Wichtig zur Plausibilitäts-Prüfung — Beirat schaut hier zuerst hin. |
Reform 2020: nur die Abrechnungsspitze ist beschlussfähig
Vor 2020 wurde über die gesamte Jahresabrechnung beschlossen — mit dem Risiko, dass formale Fehler den ganzen Beschluss kippten. Heute gilt: Beschlossen wird nur über die Anpassung der Vorschüsse (Hausgeld-Nachzahlung oder Erstattung) bzw. die Abrechnungsspitze nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG. Reine Rechenfehler in der Gesamtabrechnung machen den Beschluss nicht mehr automatisch anfechtbar.
Die 7 häufigsten Fallstricke
1. Falscher Verteilungsschlüssel
Wer Heizkosten nach MEA verteilt statt nach Verbrauch (HeizkV), provoziert Anfechtung. Schlüssel-Änderungen brauchen einen vorherigen Beschluss — nicht erst in der Abrechnung selbst.
2. Sonderumlage in der Abrechnung versteckt
Eine nachträglich eingeführte Sonderumlage gehört NICHT in die laufende Abrechnung, sondern braucht einen eigenen Beschluss. Mehr im Sonderumlage-Ratgeber.
3. Rücklage nicht separat ausgewiesen
Zuführungen und Entnahmen müssen klar erkennbar sein. Eine pauschale Position „Rücklage“ reicht nicht (BGH V ZR 102/22). Praxis: separate Tabelle mit Anfangsbestand, Zuführung, Entnahmen pro Maßnahme, Endbestand.
4. Verwaltervergütung nicht aufgeschlüsselt
Sondervergütungen, Telefonpauschale, Versammlungs-Honorar müssen einzeln ausgewiesen werden, nicht in einer Sammelposition versteckt. Das schafft Vertrauen beim Beirat und macht Anfechtungen deutlich unwahrscheinlicher.
5. Abrechnungszeitraum stimmt nicht mit dem Wirtschaftsjahr überein
Klassisch: Wirtschaftsjahr 1.1.–31.12., Abrechnung umfasst aber versehentlich 13 Monate (z. B. wegen Verzögerter Anfang-Buchung). Anfechtungssicher.
6. Keine Belegeinsicht vor der Versammlung
Eigentümer müssen die Belege in zumutbarer Frist vor der Versammlung einsehen können. Wer das verweigert, riskiert die Anfechtung. Praxis: mindestens 2 Wochen Einsichtmöglichkeit, am besten digital.
7. Vermögensbericht fehlt komplett
Seit 2020 Pflicht. Fehlt er, ist zwar nicht zwingend die Abrechnung anfechtbar, aber der Verwalter macht sich angreifbar — jeder Eigentümer kann ihn einklagen, und im Streitfall gilt fehlender Vermögensbericht als Pflichtverletzung.
Schritt für Schritt: Von der Buchhaltung zur Abrechnungsspitze
Buchhaltung schließen
Q1 nach JahresendeAlle Rechnungen des Wirtschaftsjahres erfassen. Periodisierung prüfen — eine Heizöl-Rechnung vom Dezember gehört ins Vorjahr, auch wenn sie erst im Januar bezahlt wurde.
Gesamt- und Einzelabrechnung erstellen
Q1 / Q2Sachlich gegliederte Übersicht aller Kosten, dann pro Eigentümer separate Einzelabrechnung mit MEA-Anteil. Bei abweichenden Verteilungsschlüsseln (Heizung nach Verbrauch): Belege der Verbrauchs-Erfassung beifügen.
Abrechnungsspitzen ermitteln
Q2Pro Eigentümer: Vorauszahlungen vs. Anteil. Differenzen klar ausweisen (Nachzahlung oder Erstattung). Summe der Abrechnungsspitzen = 0 (sonst Rechenfehler).
Vermögensbericht erstellen
Q2Stand der Erhaltungsrücklage zum 31.12., aktueller Hausgeld-Konto-Stand, offene Hausgeldforderungen pro Eigentümer, größere Verbindlichkeiten (Sanierungs-Kredite).
Belegprüfung mit dem Beirat
T-30 Tage vor ETVBeirat prüft die Buchhaltung auf Plausibilität, Verwalter erläutert. Belegprüfungs-Protokoll als Anlage zur ETV-Einladung — schafft Vertrauen und reduziert Diskussionen in der Versammlung.
ETV-Einberufung mit Abrechnung als Anlage
T-21 TageGesamt- und Einzelabrechnung + Vermögensbericht als Anlagen. TOP konkret: „Beschluss über die Abrechnungsspitzen aus der Jahresabrechnung [Jahr]“. Auf Belegeinsicht hinweisen.
Beschluss + Versand der Spitzen
Versammlungstag + 14 TageBeschluss-Wortlaut wörtlich verlesen. Nach Beschlussfassung: Nachzahlungs-Anforderungen / Erstattungen pro Eigentümer binnen 14 Tagen versenden, Fälligkeit setzen (üblich 4–6 Wochen).
Mustertext für den Beschluss
Der Vermögensbericht im Detail
Seit 2020 ist der Vermögensbericht Pflicht (§ 28 Abs. 4 WEG). Er ergänzt die Jahresabrechnung — wird aber NICHT beschlossen, sondern den Eigentümern zur Kenntnis vorgelegt.
| Aspekt | Position | Inhalt |
|---|---|---|
| Erhaltungsrücklage | Stand zum Stichtag (31.12.). | Anfangsbestand + Zuführungen − Entnahmen = Endbestand. Trennung in zweckgebundene und freie Rücklage falls vorhanden. |
| Hausgeld-Konto | Aktueller Saldo zum Stichtag. | Guthaben oder Defizit des laufenden Wirtschaftsjahres. |
| Wesentliche Verbindlichkeiten | Sanierungs-Kredite, größere offene Rechnungen. | Ggf. mit Tilgungsplan und Restschuld. |
| Wesentliche Forderungen | Rückständiges Hausgeld pro Eigentümer. | Altersstruktur (offen seit, Mahnstand, Klage anhängig). |
FAQ
Bis wann muss die Abrechnung vorliegen?
Üblich: 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres. Verspätung allein ist kein Anfechtungsgrund, aber ein Schadensersatzgrund — Eigentümer können Verzugszinsen auf nicht erstattete Guthaben verlangen.
Muss die Abrechnung von einem Steuerberater erstellt werden?
Nein. Der Verwalter erstellt sie selbst oder beauftragt einen Dienstleister. Steuerliche Angaben (z. B. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen) sollten korrekt sein — Eigentümer können sie in der Steuererklärung absetzen.
Was passiert, wenn ein Eigentümer die Abrechnung anficht?
Anfechtbar ist seit 2020 nur der Beschluss über die Spitzen — nicht die Abrechnung selbst. Wenn der Beschluss formal korrekt ist (Mehrheit, Form), bleibt er wirksam. Inhaltliche Fehler in der Abrechnung können nachträglich korrigiert werden, ohne den Beschluss zu kippen.
Können wir die Belegprüfung an einen externen Buchprüfer delegieren?
Ja — auf Kosten der WEG. Bei großen Verwaltungen (>50 Einheiten) oder bei Streitanfälligkeit empfehlenswert. Beschluss in der ETV fassen: „Die Jahresabrechnung wird durch einen externen Buchprüfer [Name] geprüft. Kosten: bis zu [Betrag] €.“
Was ist mit der Erstattung steuerlicher Vorteile (z. B. § 35a EStG)?
Verwalter müssen in der Einzelabrechnung die haushaltsnahen Dienstleistungen pro Eigentümer ausweisen — sonst können Eigentümer die Steuervorteile nicht geltend machen. Bei Versäumnis: persönliche Haftung des Verwalters für entgangene Vorteile.
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