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Verwalter

WEG-Verwalter Pflichten: §§ 27, 28 WEG und Sachkunde-Nachweis

Mit der Reform 2020 wurde der WEG-Verwalter zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinschaft (§ 9b WEG) — und seine Pflichten haben sich erheblich erweitert. Wer 2026 noch ohne Sachkunde-Nachweis arbeitet, riskiert die Abberufung. Die 9 Kernpflichten im Überblick.

28. April 2026 10 Min. Lesezeit Sebastian Rötsch
Editorial-Hero: Verwalter-Pflichten §§ 27, 28 WEG

9

gesetzliche Kernpflichten

§§ 9b, 24, 27, 28 WEG

01.12.22

Sachkunde-Nachweis Pflicht

§ 26a WEG

1× / Jahr

Mindest-Versammlungs­frequenz

§ 24 (1) WEG

1 Mio. €

Vermögensschaden-HP üblich

Branchen-Standard

Die 9 Kern-Pflichten des Verwalters

AspektPflichtUmfang
1. Gesetzliche Vertretung§ 9b WEGAußenvertretung mit umfassender Vertretungs­macht. Verträge, Korrespondenz mit Behörden / Versorgern.
2. Versammlungs-Einberufung§ 24 (1, 2) WEGMindestens 1× jährlich, oder auf Verlangen von 25 % der Eigentümer. Frist 3 Wochen, Textform.
3. Beschluss-Durchführung§ 27 (1) WEGBeschlüsse der ETV umsetzen, ggf. Aufträge vergeben, Folge­beschlüsse vorbereiten.
4. Erhaltungsmaßnahmen bei Gefahr§ 27 (1) Nr. 2 WEGBei Gefahr im Verzug auch ohne Beschluss handeln (Wasser­einbruch, Brand­schaden, etc.).
5. Buchführung getrennt§ 27 (2) WEGTreuhand-Konto getrennt vom eigenen Vermögen. Bei Insolvenz schützt das die WEG-Gelder.
6. Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung§ 28 (1, 2) WEGJährlich erstellen, der ETV zur Beschluss­fassung vorlegen. Mehr im{' '}
7. Vermögensbericht§ 28 (4) WEG (seit 2020)Nach Wirtschaftsjahr-Ende: Stand Rücklage, Verbindlichkeiten, offene Hausgelder. Wird vorgelegt, nicht beschlossen.
8. Beschluss-Sammlung§ 24 (7) WEGChronologisch geführt mit fortlaufender Nummerierung. Auf Verlangen Eigentümern und Erwerbern vorzulegen.
9. Sachkunde-Nachweis§ 26a WEG (seit 01.12.2022)IHK-Zertifikat oder qualifizierter Berufs­abschluss. Bestandsverwalter genießen Übergangs­schutz für laufende Verwaltungen.

Der Sachkunde-Nachweis nach § 26a WEG

Eigentümer haben seit Dezember 2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Die IHKs nehmen die Prüfung ab — Inhalte: WEG-Recht, Buchhaltung, Bauwesen, kaufmännische Grundlagen.

AspektVoraussetzungWer ist befreit / privilegiert?
Sachkunde-Nachweis IHKStandard-Weg. Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil. Kosten ca. 800–1.500 €.Wer keine der unten genannten Befreiungen erfüllt.
Berufsabschluss (Substitut)Immobilienkaufmann/-frau, Dipl.-Verwaltungswirt mit Schwerpunkt Immobilien, Volljurist mit Immobilien-Erfahrung.Anerkannt als Substitut für die IHK-Prüfung.
Bestandsverwalter (Übergang)Wer seit dem 1.12.2020 ununterbrochen für eine WEG tätig ist.Gilt der konkreten WEG gegenüber als zertifiziert (§ 26a Abs. 2 WEG). Bei Neuverträgen aber nicht.
Eigentümer-VerwalterSelbstverwaltung durch einen Eigentümer der WEG.§ 26a gilt nicht — Eigentümer können ohne Zertifikat verwalten.

Der Vermögensbericht — neue Pflicht seit 2020

Nach jedem Wirtschaftsjahr muss der Verwalter zusätzlich zur Jahresabrechnung einen Vermögensbericht erstellen. Inhalt:

  • Stand der Erhaltungsrücklage zum Stichtag (Bilanzwert)
  • Sonstige Konten der Gemeinschaft
  • Wesentliche Verbindlichkeiten (Sanierungs-Kredite, offene Rechnungen)
  • Wesentliche Forderungen (rückständiges Hausgeld pro Eigentümer)

Haftung des Verwalters

Verwalter haften nach § 280 BGB für jede schuldhafte Pflicht­verletzung. Typische Haftungsfälle:

  • Versäumte Einberufung: Schadensersatz für entstandene Schäden (z. B. nicht beschlossene Sanierung mit Folgeschaden).
  • Falsch formulierter Beschluss: Anfechtungs-Kosten der WEG, plus Folgekosten der nicht erfolgten Maßnahme.
  • Fehlerhafte Abrechnung: Erstattung der Steuer­vorteile, die Eigentümer nicht geltend machen konnten.
  • Versäumte Erhaltungs­maßnahmen bei Gefahr im Verzug: Persönliche Haftung für Folgeschäden.
  • Nicht beigetriebene Hausgelder bei Verjährung: Persönliche Haftung für die verjährten Beträge.

Abberufung und Vertrags­beendigung

Seit 2020 kann der Verwalter jederzeit ohne Grund per Mehrheitsbeschluss abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwalter­vertrag endet dann spätestens 6 Monate später automatisch.

Detaillierter Wechsel-Prozess inklusive 32-Punkte-Übergabe-Checkliste im Verwalterwechsel-Ratgeber.

Praxis-Tipps für rechtssicheres Verwalten

  1. Jahresplanung anlegen

    Januar

    Termin der ETV festlegen, Wirtschafts­plan für das laufende Jahr finalisieren, Versammlungs­einberufung mit 6 Monaten Vorlauf vorbereiten. Pro WEG einen eigenen Jahres­kalender führen.

  2. Quartals-Reviews mit dem Beirat

    März, Juni, September, Dezember

    Kurze Status-Treffen mit dem Verwaltungsbeirat: anstehende Maßnahmen, Hausgeld-Stand, offene Punkte. Mehr im Verwaltungsbeirat-Ratgeber.

  3. Belegprüfung mit dem Beirat — vor der ETV

    1–2 Monate vor ETV

    Beirat prüft Belege auf Plausibilität, Verwalter erläutert. Belegprüfungs-Protokoll als Anlage zur ETV-Einladung. Spart Diskussionen in der Versammlung erheblich.

  4. ETV durchführen + Protokoll

    ETV-Tag + 14 Tage

    Versammlung leiten, Beschlüsse wörtlich verlesen, Protokoll innerhalb von 2–4 Wochen versenden. KI-Tools wie ProtokollFlow reduzieren den Aufwand drastisch.

  5. Beschlüsse umsetzen + Beschluss-Sammlung pflegen

    Laufend

    Direkt nach Versand des Protokolls: Beschluss-Sammlung aktualisieren (Nummer, Datum, Wortlaut, Status), beschlossene Maßnahmen umsetzen.

  6. Jahres-Abschluss

    Q1 Folgejahr

    Jahres­abrechnung + Vermögensbericht erstellen. Der nächsten ETV zur Beschluss­fassung der Abrechnungs-Spitzen vorlegen.

Die Reform 2020 hat unseren Job klarer gemacht — auch wenn die Aufgaben­liste länger geworden ist. Vermögens­bericht und Beschluss-Sammlung sind eigentlich nur Disziplin: einmal eingerichtet, läuft es. Wer den Sachkunde-Nachweis verschleppt, verspielt aber seine Wachstums­chancen — wir bekommen jeden Monat Anfragen von WEGs, die ihren alten Verwalter aus genau diesem Grund abberufen wollen.

Markus K.Inhaber Verwaltung Müller-Kühne, 480 Einheiten

FAQ

Brauche ich als Selbstverwalter den Sachkunde-Nachweis?

Nein, wenn ein Eigentümer der WEG selbst die Verwaltung übernimmt, gilt § 26a nicht. Eigentümer-Verwalter sind privilegiert — was bei kleinen WEGs (5–10 Einheiten) eine günstige Option sein kann.

Wie oft muss eine Versammlung stattfinden?

Mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG). Häufiger nur, wenn Beschlüsse anstehen oder 1/4 der Eigentümer eine außerordentliche Versammlung verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG).

Was darf ich ohne Beschluss?

Erhaltungs­maßnahmen bei Gefahr im Verzug und unaufschiebbare Verkehrs­sicherungs­pflichten. Alles andere braucht einen Beschluss. Bei Unsicherheit: lieber außerordentliche ETV einberufen.

Bin ich für nicht beigetriebene Hausgelder persönlich haftbar?

Wenn Sie eine Hausgeldforderung verjähren lassen (3 Jahre, § 195 BGB), ja — bis zur Höhe der verjährten Beträge. Daher: konsequente Eintreibung, mehr im Hausgeld-einklagen-Ratgeber.

Muss ich allen Eigentümern Auskunft geben?

Ja, bei berechtigtem Interesse. Insbesondere: Beschluss-Sammlung, Jahres­abrechnung mit Belegen, aktuelle Eigentümer-Liste. Auskunfts­verweigerung ohne Grund kann Abberufungs­grund sein.

Statt selbst zu schreiben: Audio hochladen, Protokoll prüfen.

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