Verwalter
Verwaltungsbeirat WEG: Aufgaben, Wahl, Haftung nach §§ 29, 30 WEG
Der Verwaltungsbeirat ist die Brücke zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Seit der Reform 2020 ist die Haftung der Beiräte deutlich entschärft — was die Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, erhöht. Dieser Leitfaden klärt Aufgaben, Wahl und die häufigsten Konflikte.
freiwillig
Bestellung optional
§ 29 (1) WEG
1 oder mehr
Mitgliederanzahl frei
§ 29 (1) S. 2 WEG
grob fahrlässig
Haftungsmaßstab
§ 29 (3) WEG
max. 5 J.
Amtszeit (üblich 3)
Praxis
Was ist der Verwaltungsbeirat?
Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium aus Eigentümern, das den Verwalter unterstützt und die Eigentümergemeinschaft in finanziellen und organisatorischen Fragen berät. Seit der WEG-Reform 2020 sind Aufgaben und Haftung in §§ 29, 30 WEG neu geregelt.
Was die Reform 2020 verändert hat
Vor der WEG-Reform 2020 war der Verwaltungsbeirat in vielen Punkten strenger geregelt: starre Mitgliederanzahl (drei), strenge Haftung (auch bei einfacher Fahrlässigkeit), eng definierte Aufgaben. Die Reform hat fünf zentrale Änderungen gebracht:
| Aspekt | Vor 2020 | Seit 2020 |
|---|---|---|
| Mitgliederanzahl | Genau 3 Mitglieder + Vorsitzender | Frei wählbar — von 1 bis beliebig |
| Haftung | Auch einfache Fahrlässigkeit (Vorsatz + jede Fahrlässigkeit) | Nur grobe Fahrlässigkeit + Vorsatz (§ 29 Abs. 3 WEG) |
| Aufgaben | Eng gefasst (Wirtschaftsplan-/Jahresabrechnungs-Prüfung) | Erweitert: Beratung, Prüfung, Unterstützung — flexibel |
| Stellvertreter | Pflicht im Verhinderungsfall | Optional, kann frei geregelt werden |
| Mehrheit für Wahl | Einfache Mehrheit | Einfache Mehrheit (unverändert) |
Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats
| Aspekt | Pflichtaufgaben | Optionale Aufgaben |
|---|---|---|
| Belegprüfung Jahresabrechnung | § 28 WEG: Vor Vorlage in der ETV prüft der Beirat die Abrechnung auf Plausibilität. | — |
| Prüfung Wirtschaftsplan | Vor Beschlussfassung: ist der Plan realistisch, Rücklage angemessen? | — |
| Beratung des Verwalters | — | Bei strittigen Fragen oder größeren Maßnahmen — informelle Konsultation |
| Unterzeichnung Versammlungs-Protokoll | Falls Beirat bestellt: Vorsitzender muss Protokoll mit-unterzeichnen (§ 24 (6) WEG) | — |
| Vermittlung bei Konflikten | — | Mediator-Rolle zwischen Eigentümer und Verwaltung — keine formale Pflicht |
| Vorbereitung der ETV | — | Tagesordnung gemeinsam mit Verwalter abstimmen, Beschluss-Vorlagen prüfen |
Die Wahl des Verwaltungsbeirats — Schritt für Schritt
Anzahl der Beiratsmitglieder beschließen
Schritt 1Die WEG entscheidet, wie viele Mitglieder der Beirat haben soll. Praxis: 1 Person bei kleinen WEGs (< 10 Einheiten), 3 Personen Standard, bei größeren WEGs ggf. 5.
Kandidaten finden & ankündigen
Schritt 2In der Einladung zur ETV als TOP aufnehmen: „Wahl des Verwaltungsbeirats". Eigentümer können sich vorab oder in der Versammlung selbst zur Wahl stellen. Wahlvoraussetzung: Eigentümer-Status, sonst keine.
Wahl durchführen
Schritt 3Einzelwahlen oder Listenwahl. Bei mehr Kandidaten als Plätzen: relative Mehrheit entscheidet (die Kandidaten mit den meisten Ja-Stimmen werden gewählt). Stimmverhältnisse pro Kandidat im Protokoll dokumentieren.
Vorsitz und Stellvertreter
Schritt 4Aus dem Beirat wird ein Vorsitzender bestimmt — entweder durch die ETV oder durch interne Wahl im Beirat selbst. Der Vorsitzende unterzeichnet Versammlungs-Protokolle mit (§ 24 (6) WEG).
Amtsannahme dokumentieren
Schritt 5Annahme der Wahl im Protokoll vermerken. Im Falle einer Abwesenheit: Schriftliche Bestätigung der Amtsannahme binnen 14 Tagen einholen.
Amtszeit & erste Sitzung
Schritt 6Übliche Amtszeit: 3 Jahre. Erste Sitzung des Beirats binnen 4 Wochen nach Wahl, gemeinsam mit dem Verwalter — Klärung der Aufgabenverteilung, Terminplanung, Kommunikationswege.
Mustertext: Beschluss zur Beiratswahl
Haftung der Beiratsmitglieder
Seit der Reform 2020 haftet der Beirat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Diese Haftungserleichterung ist zwingend — sie kann nicht durch Beschluss verschärft werden.
Was ist „grobe Fahrlässigkeit“?
Nach BGH-Rechtsprechung: das Außer-Acht-Lassen elementarer Sorgfaltspflichten, die jedem einleuchten müssten. Beispiele aus der Praxis:
- Beirat unterzeichnet Jahresabrechnung, ohne sie auch nur grob anzusehen — und es gibt offensichtliche Rechenfehler.
- Beirat nimmt Geschenke vom Verwalter an und beschönigt dessen Abrechnung.
- Beirat ignoriert mehrfache Beschwerden über Verwalter-Pflichtverletzungen.
Beirats-Versicherung — sinnvoll?
Eine spezielle Beirats-Haftpflichtversicherung (oft als Erweiterung der Gebäudeversicherung) kostet die WEG ca. 80–200 € pro Jahr und deckt das Restrisiko der Beirats-Tätigkeit ab. Wenn Beiräte aus Haftungssorge zögern, ist das ein günstiger Akzeptanzschub.
Konflikt mit dem Verwalter — was tun?
Konflikte zwischen Beirat und Verwalter sind häufig — beide haben überschneidende Interessen, aber keine klare Hierarchie. Drei typische Konfliktsituationen:
| Aspekt | Konfliktanlass | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| Beirat lehnt Jahresabrechnung ab | Verwalter vermutet Schikane, Beirat sieht handwerkliche Fehler. | Klärungsgespräch mit konkreter Belegprüfung. Bei Bedarf externe Buchprüfung beauftragen — Kosten teilt die WEG. |
| Beirat will Verwalter abberufen | Vertrauensverlust, oft nach mehreren kleinen Konflikten. | Beirat hat keine Abberufungs-Kompetenz — nur die ETV. Beirat kann nur einen entsprechenden TOP-Antrag stellen. Mehr im Verwalterwechsel-Ratgeber. |
| Verwalter ignoriert Beirat | Verwalter informiert Beirat nicht über wichtige Vorgänge. | Beirat schreibt formelle Aufforderung mit Frist. Bei Untätigkeit: TOP zur Verwalterabberufung in der nächsten ETV. |
Vergütung des Beirats
Das Beirats-Amt ist grundsätzlich unentgeltlich — aber die WEG kann eine angemessene Vergütung beschließen (§ 29 Abs. 2 WEG). Üblich:
- Aufwandsentschädigung: 50–150 € pro Jahr und Mitglied — symbolisch, aber motivationsfördernd.
- Sitzungspauschale: 25–50 € pro Sitzung — wenn der Beirat aktiv ist.
- Auslagenersatz: Reisekosten, Porto etc. werden zusätzlich erstattet, ohne Mehrheitsbeschluss erforderlich.
Wir empfehlen jeder unserer 14 WEGs eine Aufwandsentschädigung für die Beiräte. 100 € pro Jahr und Person — keine relevante Kostenposition, aber es macht die Funktion sichtbar. Seit wir das machen, müssen wir bei der Wahl nicht mehr nach Kandidaten suchen.
Markus K.Inhaber Verwaltung Müller-Kühne, 480 Einheiten
Abberufung von Beiratsmitgliedern
Beiratsmitglieder können jederzeit ohne Grund durch ETV-Beschluss abberufen werden. Eine außerordentliche ETV nur dafür ist möglich, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Pflichtverletzung, Wegzug) vorliegt.
Bei freiwilligem Rücktritt: schriftliche Niederlegung beim Verwalter ausreichend. Falls der Beirat damit unter die beschlossene Mindestzahl fällt: Nachwahl in der nächsten ETV.
FAQ
Muss eine WEG einen Beirat haben?
Nein. § 29 Abs. 1 WEG sagt „können“ — der Beirat ist optional. Bei kleinen WEGs (< 6 Einheiten) ist er oft nicht praktikabel; ab mittleren Größen (≥ 8 Einheiten) ist er praktisch immer empfehlenswert.
Können Nicht-Eigentümer in den Beirat?
Nein. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG: Beiratsmitglieder müssen Wohnungseigentümer sein. Mieter, Verwandte oder Bevollmächtigte sind ausgeschlossen.
Wie oft muss der Beirat tagen?
Keine gesetzliche Vorgabe. Mindestens vor der Belegprüfung der Jahresabrechnung — sonst nach Bedarf. In der Geschäftsordnung kann eine Mindestfrequenz (z. B. quartalsweise) festgelegt werden.
Bekommt der Beirat eine Steuer-Erklärung für die Vergütung?
Bei kleinen Aufwandsentschädigungen (unter dem Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € jährlich) keine Pflicht zur Steuer-Erklärung. Bei höheren Beträgen: Beirat muss die Vergütung als sonstige Einkünfte versteuern. Die WEG meldet keine Sozialversicherungsbeiträge.
Was, wenn nur 1 Eigentümer kandidiert?
Auch ein Ein-Personen-Beirat ist seit 2020 zulässig. Die Wahl wird mit einfacher Mehrheit beschlossen — ein Vorsitz ist dann automatisch der einzige Beirat.
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