Versammlung
Beschlussfähigkeit WEG: Was seit der Reform 2020 wirklich gilt
Vor 2020 war es ein Albtraum: Versammlung einberufen, weniger als die Hälfte der MEA erscheint, Versammlung muss vertagt werden, drei Wochen später nochmal von vorne. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 ist Schluss damit. Was heute wirklich gilt — und welche Fallen alte Teilungserklärungen aufstellen.
01.12.2020
Inkrafttreten WEMoG
BGBl. I S. 2187
0 %
Mindest-MEA seit 2020
§ 25 WEG n. F.
Alt-TE
Klauseln gelten weiter
BGH V ZR 64/20
1 Eigt.
rechnerisch beschlussfähig
Theorie
Die Kurzfassung
- Seit 1.12.2020: Die Versammlung ist immer beschlussfähig, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 25 WEG n. F.).
- Vor 2020: Mindestens 50 % MEA mussten anwesend sein, sonst Vertagung & Wiederholungsversammlung mit reduziertem Quorum.
- Aber: Alte Teilungserklärungen können Sondervorschriften enthalten — die gelten teilweise weiter, Beschluss-aufhebbar (BGH V ZR 64/20).
- Hinweis: Reform 2020 = Beschlussfähigkeit. Für Beschluss-Wirksamkeit (Doppel-Mehrheit etc.) gelten weiter MEA-Schwellen.
Was gilt heute?
§ 25 WEG in der Fassung von 2020 hat das Mindest-MEA-Quorum gestrichen. Eine Versammlung ist beschlussfähig, sobald sie nach den Regeln der Einberufung (§ 24 WEG) einberufen wurde. Theoretisch reicht ein einziger anwesender Eigentümer — er kann mit seiner Stimme Beschlüsse fassen, sofern die Mehrheitsverhältnisse stimmen.
Das klingt extrem, ist in der Praxis aber sinnvoll: Eigentümer, die nicht erscheinen, akzeptieren damit, dass ohne sie entschieden wird. Wer gestaltend mitwirken will, muss kommen oder eine Vollmacht erteilen.
Vorher / Nachher — direkter Vergleich
| Aspekt | Vor 01.12.2020 | Seit 01.12.2020 |
|---|---|---|
| Quorum | ≥ 50 % MEA müssen anwesend / vertreten sein | Keine Mindest-MEA. Versammlung immer beschlussfähig. |
| Bei Quorum-Verfehlung | Versammlung wird vertagt. Wiederholungsversammlung in mindestens 1 Woche, dort kein Quorum mehr. | Entfällt — keine Wiederholungsversammlung mehr nötig. |
| Wiederholungsversammlung | Mit Hinweis darauf in der Original-Einladung. Neue Beschlussfassung. | Mechanismus komplett entfallen. |
| Klauseln in Teilungserklärung | Galten zwingend. | Gelten als Vereinbarung weiter, können aber per Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden (BGH V ZR 64/20). |
| Verwalter-Strategie | Mobilisierung der Eigentümer, sonst Verfahrensdauer. | Klar Versammlungstermin kommunizieren — wer fehlt, fehlt. |
Achtung: Alt-Klauseln in Teilungserklärungen
Viele vor 2020 errichtete WEGs haben in der Teilungserklärung Klauseln wie:
Diese Klauseln gelten als Vereinbarung der Eigentümer weiter, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben wurden. Verwalter müssen sie kennen — und können sie per Beschluss aufheben lassen, sofern die Eigentümer das mit einfacher Mehrheit beschließen (BGH V ZR 64/20).
Sonderfälle der Beschlussfähigkeit
Doppel-Mehrheit (§ 21 Abs. 2 WEG)
Soll eine bauliche Veränderung an alle Eigentümer kostenmäßig umgelegt werden, braucht es 2/3 der abgegebenen Stimmen UND mindestens 50 % der Gesamt-MEA. Hier kommt MEA als Schwellwert über die Hintertür wieder ins Spiel — nicht für die Beschlussfähigkeit, sondern für die Beschluss-Wirksamkeit.
Allstimmigkeit
Bei wenigen Beschlüssen (z. B. echte Änderung der Teilungserklärung, dauerhafte Vermietungsverbote) braucht es nach wie vor die Zustimmung aller Eigentümer — meist beurkundet vor dem Notar.
Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG)
Eigentümer dürfen nicht abstimmen, wenn ein Beschluss sie persönlich betrifft — etwa der Abschluss eines Vertrags mit ihrem eigenen Unternehmen oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie. Sie zählen aber für die Beschlussfähigkeit weiterhin als anwesend.
Praxis-Checkliste für die Versammlungsleitung
Anwesenheits- und Vollmacht-Liste vorbereiten
Vor VersammlungsbeginnAlle Eigentümer mit MEA-Anteil. Vollmachten prüfen und Bevollmächtigten den vertretenen Eigentümern zuordnen.
Teilungserklärung auf Quorum-Klauseln scannen
Vor VersammlungsbeginnWenn TE ein Quorum vorsieht: erst klären, ob es erfüllt ist. Wenn nicht: Aufhebungs-Beschluss als ersten TOP. Sonst sind alle Folgebeschlüsse anfechtbar.
Beschlussfähigkeit förmlich feststellen
VersammlungsbeginnAnwesenheit + MEA addieren, im Protokoll dokumentieren: „14 von 24 Einheiten anwesend / vertreten, 678 von 1.000 MEA. Die Versammlung ist beschlussfähig nach § 25 WEG.“
Bei Doppel-Mehrheits-Punkten vorbereiten
Vor jedem TOPWenn Doppel-Mehrheit relevant ist: zwei separate Auszählungen (Stimmen + MEA) ankündigen. Das vermeidet Streit über die Berechnung.
Stimmrechtsausschlüsse vor jedem TOP einzeln klären
Vor jedem TOPVerwalter weist auf etwaige Ausschlüsse hin (eigene Bestellung, Vertrag mit Eigentümer-Unternehmen). Im Protokoll: „Eigentümer X war nach § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht zu TOP Y ausgeschlossen.“
FAQ
Reicht 1 anwesender Eigentümer wirklich?
Rechtlich ja — sofern die Einladung ordnungsgemäß war. In der Praxis würden Beschlüsse aus solchen Mini-Versammlungen aber sehr wahrscheinlich angefochten werden (Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung). Verwalter sollten in solchen Fällen lieber vertagen.
Brauche ich noch eine Wiederholungsversammlung?
Nein. Der gesamte Mechanismus aus § 25 WEG a. F. ist entfallen. Wenn die Versammlung beschlussfähig ist (was sie immer ist), entfällt die Wiederholungsversammlung.
Was, wenn mein Verwaltervertrag noch von einer „Mindest-Anwesenheit“ spricht?
Solche Klauseln sind seit Reform 2020 obsolet — sie gelten nicht mehr. Sicherheitshalber bei der nächsten Vertragsverlängerung neu formulieren oder als TOP einen Beschluss zur Aufhebung fassen.
Werden Enthaltungen für die Beschlussfähigkeit gezählt?
Ja — anwesende Eigentümer zählen unabhängig von ihrer Stimme. Für die Beschluss-Wirksamkeit bei einfacher Mehrheit zählen Enthaltungen aber nicht (BGH V ZR 110/12): Ja muss > Nein sein, Enthaltungen sind „nicht abgegeben“.
Was, wenn die Einladung Form-Mängel hatte?
Dann ist die Versammlung trotz Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß einberufen. Beschlüsse sind anfechtbar. Heilung nur durch Allstimmigkeit oder rügeloses Mitwirken aller Eigentümer.
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