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Wallbox & PV-Anlage in der WEG: rechtssicher beschließen
Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Wallbox am eigenen Stellplatz. Die WEG kann es nicht verhindern — sie kann nur das „Wie“ mitbestimmen. Was Verwalter und Beirat zur Beschlussfassung wissen müssen, mit zwei Mustertexten.
§ 20 (2) Nr. 2
privilegierte Maßnahme
WEG
einfach
Mehrheit für Genehmigung
§ 20 (1) WEG
Eigentümer
trägt Kosten
§ 21 (1) WEG
11 kW
Standard-Ladeleistung
Praxis
Die Rechtslage in 60 Sekunden
- § 20 (2) Nr. 2 WEG: Eigentümer haben Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für E-Mobilität.
- Mehrheit: Einfache Mehrheit reicht für die Genehmigung.
- Kosten: Trägt grundsätzlich der antragstellende Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG).
- WEG entscheidet das Wie: Standort, technische Ausführung, Lastmanagement, Brandschutz, Optik.
Ablauf für den Verwalter — vom Antrag bis zum Beschluss
Antrag des Eigentümers prüfen
T-90 TageSchriftlicher Antrag mit konkreten Angaben: Stellplatz, geplante Wallbox-Modell, Ladeleistung, Anschluss-Konzept. Bei Unklarheiten: Rückfrage und ggf. Fachgutachten anfordern.
Technische Prüfung & Vorgaben definieren
T-60 TageHausanschluss-Kapazität prüfen (Elektriker einbeziehen), Brandschutz beachten (Tiefgarage), Lastmanagement-Anforderungen festlegen. Bei mehreren geplanten Wallboxen: Konzept für dynamisches Lastmanagement entwickeln.
ETV-Einberufung mit konkretem Beschluss-Wortlaut
T-21 TageTOP konkret formulieren: nicht „Wallbox-Antrag“, sondern den vollen Beschluss-Wortlaut (siehe Mustertext A). Antrag des Eigentümers + technisches Konzept als Anlage zur Einladung.
Beschluss in der ETV fassen
VersammlungstagBeschluss-Wortlaut wörtlich verlesen, Stimmverhältnis protokollieren. Mehrheit: einfache Mehrheit. Bei Gleichstand oder Ablehnung: Anspruch des Eigentümers prüfen — ungerechtfertigte Ablehnung kann zur Klage führen.
Umsetzung & Dokumentation
Nach BeschlussEigentümer beauftragt das Fachunternehmen, Verwalter prüft fachgerechte Ausführung (Stichprobe). Wallbox wird in der WEG-Stammdatei dokumentiert (Standort, Modell, Kostenträgerschaft, Wartungsregelung).
Zwei rechtssichere Beschluss-Vorlagen
Vorlage A · Einzelne Wallbox
§ 20 (2) Nr. 2 WEGGenehmigung Wallbox am Einzelstellplatz
Beschluss: Auf Antrag des Eigentümers [Name] wird die Errichtung einer Wallbox (max. 11 kW) am Stellplatz Nr. [X] genehmigt. Die Ausführung hat durch ein Fachunternehmen nach VDE-AR-N 4100 zu erfolgen. Die Verkabelung wird im gemeinschaftlichen Bereich nach Vorgabe der Verwaltung verlegt. Die Stromzählung erfolgt über einen separaten geeichten Zähler. Sämtliche Kosten der Errichtung, des Stromverbrauchs sowie der späteren Wartung und des Rückbaus trägt ausschließlich der antragstellende Eigentümer. Die Wallbox ist mit einer Lastmanagement-Schnittstelle (z. B. Modbus, OCPP) auszuführen. Abstimmung: Ja: __ | Nein: __ | Enthaltung: __ — angenommen / abgelehnt
Vorlage B · Gemeinsame PV-Anlage
§ 20 (1) + § 21 (2) WEGErrichtung einer Photovoltaik-Anlage durch die WEG
Beschluss: Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Photovoltaik- Anlage mit einer Nennleistung von [kWp] auf dem Hauptdach zu errichten. Grundlage ist das Angebot der Firma [Name] vom [Datum, Angebotsnummer]. Der Höchstbetrag der Investition beträgt [Betrag] € und wird aus der Erhaltungsrücklage entnommen. Die Stromerträge werden zur Versorgung des Allgemeinstroms eingesetzt; etwaige Überschüsse werden eingespeist und kommen der Gemeinschaft zugute. Da der Beschluss die qualifizierte Doppel-Mehrheit erreicht (mind. 2/3 der Stimmen und mind. 50 % der MEA), tragen alle Eigentümer die Kosten gemäß § 21 Abs. 2 WEG. Abstimmung: Ja: __ | Nein: __ | Enthaltung: __ — angenommen / abgelehnt
Was darf die WEG verlangen, was nicht?
| Aspekt | Was die WEG darf | Was die WEG NICHT darf |
|---|---|---|
| Standort | Konkreten Standort vorgeben (z. B. „nicht in der Mitte der Tiefgarage“). | Den Antrag pauschal mit „kein passender Standort“ ablehnen. |
| Technische Ausführung | Fachgerechte Installation nach VDE-AR-N 4100, Brandschutz-Konzept verlangen. | Spezifischen Hersteller vorgeben oder unrealistische Sicherheitsstandards verlangen. |
| Ladeleistung | Begrenzung auf 11 kW (Standard) zur Schonung des Hausanschlusses. | Wallbox auf weniger als 11 kW zwingen, wenn der Hausanschluss das hergibt. |
| Lastmanagement | Schnittstelle (Modbus, OCPP) für künftiges Lastmanagement verlangen. | Lastmanagement vom Eigentümer allein finanzieren lassen, wenn es eine Gemeinschafts-Lösung ist. |
| Optik | Farbe, Hersteller-Größe vorgeben (im Rahmen ortsüblicher Maßstäbe). | Aussehen als Vorwand zur Ablehnung nutzen. |
Lastmanagement: das oft vergessene Detail
Ab der zweiten oder dritten Wallbox in einer Tiefgarage wird der Hausanschluss zum Engpass. Wenn alle Wallboxen mit voller Leistung (11 kW) gleichzeitig laden, übersteigt der Strombedarf schnell die Kapazität.
Förderung & Steuern (Stand 2026)
Die KfW-Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ ist 2023 ausgelaufen, regionale Programme gibt es noch (z. B. NRW, Bayern, Hessen). PV-Anlagen unter 30 kWp sind seit 2023 von Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit — das macht WEG-PV-Projekte rechnerisch deutlich attraktiver.
FAQ
Was, wenn der Stellplatz im Sondereigentum steht?
Auch dann braucht der Eigentümer einen WEG-Beschluss, sobald die Verkabelung durch gemeinschaftliches Eigentum geht (Kabelschacht, Hauswand, Tiefgarage). Sondereigentum am Stellplatz selbst ist nicht das Problem — die Anbindung schon.
Können wir eine Wallbox im Nachhinein verbieten?
Nein. Genehmigte Wallboxen genießen Bestandsschutz. Die WEG kann nur neue Anträge mit den gleichen Maßstäben prüfen. Ein nachträgliches Verbot wäre eine Vereinbarung — und braucht Allstimmigkeit.
Wer trägt die Kosten der Stromzählung?
Standardmäßig der einzelne Eigentümer — er installiert seinen Zwischen- bzw. separaten Zähler. Bei einer Gemeinschafts-Lösung (zentraler Smart-Meter) trägt die WEG die Kosten, die Eigentümer rechnen den Verbrauch über die Jahresabrechnung ab.
Was passiert bei Eigentümer-Wechsel?
Der Käufer übernimmt die Wallbox als Bestandteil des Stellplatz-Sondereigentums. Wartungs- und Stromverbrauchsregelung gehen über — sind im Notar-Vertrag zu erwähnen, sonst gilt die ursprüngliche Beschlussfassung.
Können wir Tesla / BMW / VW nicht zulassen?
Nein. Die WEG kann keine Hersteller- oder Marken-Verbote für E-Fahrzeuge oder Wallboxen aussprechen — das wäre Diskriminierung. Lediglich technische Anforderungen (Ladeleistung, Schnittstelle, Sicherheitsstandards) sind zulässig.
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